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   BVerwG, 24.10.1960 - VI C 33.58   

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BVerwG, 24.10.1960 - VI C 33.58 (https://dejure.org/1960,489)
BVerwG, Entscheidung vom 24.10.1960 - VI C 33.58 (https://dejure.org/1960,489)
BVerwG, Entscheidung vom 24. Oktober 1960 - VI C 33.58 (https://dejure.org/1960,489)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BVerwGE 11, 176
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BVerwG, 24.10.1965 - VI C 52.61

    Verpflichtung zur Anerkennung von Dienstzeiten bei der Gestapo - Bemessung der

    Das Ermessen der obersten Dienstbehörde sei bei der jetzt geltenden Fassung des § 67 Abs. 1 Satz 2 G 131 nicht beseitigt, sondern nur mit der Maßgabe eingeschränkt worden, daß die Behörde überhaupt erst in Ermessenserwägungen eintreten könne, wenn die zwingenden gesetzlichen Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 Satz 2 G 131 erfüllt seien (BVerwGE 3, 279; Urteil vom 24. Oktober 1960 - BVerwG VI C 33.58 -).

    Ungewißheit oder nicht aufzuklärende Umstände gingen aber zu Lasten des betreffenden Beamten (Urteil vom 24. Oktober 1960 - BVerwG VI C 33.58 -).

    Die Rüge der Revision, das Berufungsurteil weiche von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 1960 (BVerwGE 11, 176) ab und greife in den Ermessensspielraum des Beklagten ein, weil es diesen für verpflichtet halte, die Dienstzeit des Klägers bei der Gestapo als ruhegehaltfähig anzuerkennen und ihm den Rechtsstand als Beamter auf Lebenszeit zuzuerkennen, geht fehl.

    Dies bedeutet, wie im Urteil vom 24. Oktober 1960 (BVerwGE 11, 176 [178 ff.]) eingehend dargelegt, daß von dieser Voraussetzung ausgehend die Behörde noch immer einen - wenn auch seit der Fassung 1953 eingeschränkten - Ermessensspielraum dafür hat, ob sie die betreffende Dienstzeit als ruhegehaltfähig anerkennen will oder nicht: Es mögen besonders liegende Fälle denkbar sein, in denen trotz Vorliegens der in § 67 Abs. 1 Satz 2 G 131 genannten Voraussetzungen eine Ablehnung der Anerkennung ermessensfehlerfrei möglich ist.

    Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zu den Begriffen "beruflicher Werdegang, Tätigkeit und persönliche Haltung" und ihrem Verhältnis zueinander steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. Urteile vom 11. September 1958 [BVerwGE 8, 26], vom 24. Oktober 1960 [BVerwGE 11, 176], vom 28. November 1962 - BVerwG VI C 164.60 - und vom 12. Dezember 1962 - BVerwG VI C 27.60 -, jeweils mit weiteren Nachweisen).

  • BVerwG, 09.12.1963 - VI C 42.61

    Widerruf eines Verwaltungsbescheides wegen Unkenntnis einer rechtskräftigen

    Nach der abweichenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtsvom 24. Oktober 1960 - BVerwGVI C 33.58 - (BVerwGE 11, 176) solle der Behörde auch jetzt noch ein Ermessensspielraum verblieben sein, wofür allerdings der Gesetzeswortlaut kaum einen ausreichenden Anhalt bieten dürfte.

    Der Senat hat im Urteil vom 24. Oktober 1960 (BVerwGE 11, 176 [178]) dargelegt, daß die Neufassung (1953) des § 67 Abs. 1 G 131 das Ermessen der obersten Dienstbehörde durch die im Bedingungssatz des Satzes 2 aufgeführten objektiven Merkmale nur in der Richtung eingeschränkt hat, daß nunmehr zwingende gesetzliche Voraussetzungen für die Ausübung des Ermessens aufgestellt sind, daß also nur die Härtefälle, die eine Ausnahme von dem in § 3 Nr. 4 in Verbindung mit § 67 Abs. 1 Satz 1 G 131 bestimmten Verbot der Anrechnung der Gestapodienstzeit und der Berücksichtigung der während dieser Zeit erlangten Rechtsstellung rechtfertigen, "präzisiert" worden sind, worauf auch die Gesetzesmaterialien hinweisen.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat diesen Begriff dahin erläutert, daß der Gestapobeamte - unabhängig von der ihm übertragenen Dienstaufgabe - durch die Art, wie er seinen Dienst geleistet hat, der rechtswidrigen Zweckbestimmung und Arbeitsweise der Gestapo nicht gedient oder sogar widerstanden haben (BVerwGE 8, 26 [28]), sich um eine rechtsstaatliche Ausübung seines Dienstes bemüht haben muß (BVerwGE 11, 176 [178] im Anschluß an die Urteile vom 10. Dezember 1959 - BVerwG II C 56 und 58.59).

  • BVerwG, 28.11.1962 - VI C 164.60

    Anspruch einer Witwe auf Anerkennung einer Dienstzeit ihres Ehemannes als

    Das gesetzliche Merkmal der "Tätigkeit" kennzeichnet nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 8, 26 [28]; 11, 176 [177] und Urteil vom 10. Dezember 1959 - BVerwG II C 56.59 -) nicht die - mit dem Merkmal "persönliche Haltung" erfaßte - Arbeitsweise des Bediensteten, sondern die Art der ihm im Dienste der Gestapo übertragenen Dienstaufgabe und das aus dieser folgende Maß der möglichen Mitwirkung an den rechtsstaatswidrigen Arbeitsmethoden der Gestapo.

    Denn eine Berücksichtigung der Dienstzeit bei der Gestapo kommt nach § 67 Abs. 1 Satz 2 G 131 schon dann nicht in Betracht, wenn auch nur eines der dort genannten Merkmale für die Kennzeichnung eines Ausnahmefalles nicht erfüllt ist (BVerwGE 8, 26 [29] und 11, 176 [177]).

    Andernfalls wird zu prüfen sein, ob auch die anderen Merkmale, nach denen die Gestapodienstzeit ausnahmsweise berücksichtigt werden kann, insbesondere die persönliche Haltung v.M.'s (vgl. dazu Urteile vom 10. Dezember 1959 - BVerwG II C 56 und 58.59 - und BVerwGE 11, 176 [178]), zu bejahen sind und ob, wenn das der Fall sein sollte, der Beklagte von dem ihm bei der Entscheidung eingeräumten Ermessen (BVerwGE 11, 176 [179]) fehlerhaft Gebrauch gemacht hat.

  • BVerwG, 09.04.1962 - VI C 155.60

    Rechtsmittel

    Das Berufungsgericht hat allerdings nicht verkannt, daß nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts diese Vorschrift bereits dann unanwendbar ist, wenn auch nur eines der in ihr genannten objektiven Merkmale für die Kennzeichnung des Ausnahmefalles nicht erfüllt ist (vgl. BVerwGE 8, 26; 11, 115 [BVerwG 07.09.1960 - VIII C 189/59][118]; 11, 176 [177] mit Nachweisen).

    Schließlich kommt es bei dieser Sach- und Rechtslage auch nicht auf die vom Bundesverwaltungsgericht bereits abgelehnte fehlerhafte Rechtsauffassung des Berufungsgerichts an, daß die Entscheidung nach § 67 Abs. 1 S. 2 G 131 seit der Fassung 1953 nicht mehr im Ermessen der obersten Dienstbehörde stehe (BVerwGE 11, 176).

  • BVerwG, 28.08.1964 - VI C 45.61

    Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit - Beendigung eines

    Verfahrensrechtliche Bedenken gegen die alleinige Fortführung des Rechtsstreits durch die Witwe des während des Revisionsverfahrens verstorbenen Klägers bestehen nicht (vgl. Urteile vom 29. Dezember 1958 - BVerwG VI C 229.57 -, MDR 1959 S. 241 = DÖV 1959 S. 188, und vom 24. Oktober 1960 - BVerwG VI C 33.58 - vgl. auch BGH in MDR 1964 S. 669).
  • BVerwG, 18.12.1969 - II C 28.68

    Rücknahme gesetzwidriger begünstigender Bescheide - Versorgungsansprüche eines

    - Daß § 67 Abs. V Satz 2 G 131 auch in der seit dem 1. September 1953 geltenden Fassung eine Ermessensentscheidung vorsieht (BVerwGE 11, 176 [178] und BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1963 - BVerwG VI C 42.61 - [DÖD 1964 S. 75]), ist vom Berufungsgericht übrigens auch bei seinen Darlegungen übersehen worden, die zu dem Ergebnis führen, daß der, Beklagte die begünstigenden Verwaltungsakte auch dann erlassen haben würde, wenn der Kläger ihm den hier in Rede stehenden Sachverhalt offenbart hätte.
  • BVerwG, 26.06.1961 - VI B 18.61

    Rechtsmittel

    Hierbei gewinnt noch der in Berufungsurteil zutreffend hervorgehobene Umstand Bedeutung, daß bei der Bekämpfung von Straftaten zum Nachteil der Wehrwirtschaft besonders in den Kriegsjahren zweifellos scharf durchgegriffen wurde, so daß hier die Versuchung, um des Zieles willen in der Wahl der Mittel wenig wählerisch zu sein und rechtsstaatliche Bedenken hintanzustellen, für eine Dienststelle der Geheimen Staatspolizei besonders groß war (vgl. auch BVerwGE 11, 176).
  • BVerwG, 12.12.1962 - VI C 27.60

    Rechtsmittel

    Auch bei der Anwendung des § 67 Abs. 1 Satz 2 G 131 befindet sich das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn es darauf abstellt, daß das Merkmal "Tätigkeit" die Art der dem Beamten übertragenen Dienstaufgabe kennzeichnet und daß nur eine Dienstaufgabe, die eine Mitwirkung des Beamten an der rechtsstaatswidrigen Arbeitsweise der Gestapo erfahrungsgemäß oder in aller Regel ausschloß, als "Tätigkeit" angesehen werden kann, die eine Anwendung dieser Vorschrift rechtfertigt (BVerwGE 8, 26 [28]; Urteile vom 10. Dezember 1959 - BVerwG II C 56 und 58.59 - vom 10. Februar 1960 - BVerwG VI C 128.58 - BVerwGE 11, 176 [177]; Beschlüsse vom 26. Juni 1961 - BVerwG VI B 18 und 19.61-; Urteil vom 9. November 1961 - BVerwG II C 146.59 - [in BVerwGE 13, 162 nur teilweise abgedruckt]).
  • BVerwG, 20.10.1967 - VI C 48.65

    Verbot der Kollektivschuldahndung - Versagung einer Versorgung früherer

    Das ist zwar zutreffend (vgl. auch BVerwGE 11, 176), doch kann der Fall des Klägers trotz seiner von der Revision geltend gemachten Besonderheiten im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 2 G 131 nicht als Ausnahmefall gelten.
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